h) In ihrer Stellungnahme vom 12. Mai 2025 bringt die Beschwerdeführerin zusätzlich vor, die Vorschriften betreffend Veloabstellplätze seien nicht eingehalten, ohne die erforderlichen Veloabstellplätze sei das Bauvorhaben nicht bewilligungsfähig. Für Fahrräder und Motorfahrräder sind je Wohnung mindestens 2 Abstellplätze und für Gewerbe je 100 m2 Geschossfläche ebenfalls 2 Abstellplätze zu erstellen (Art. 54c Abs. 1 Bst. a und b BauV). Wenigstens die Hälfte der Abstellplätze ist zu überdachen (Art. 54c Abs. 2 BauV). Gemäss