_ vorhanden sind. Eine Aufteilung der Abstellplätze entsprechend der Geschossfläche vor und nach der Abparzellierung, wie sie die Beschwerdeführerin auf Seite 12 ihrer Stellungnahme vom 12. Mai 2025 vornimmt, ist öffentlichrechtlich unerheblich. Diese Auseinandersetzung ist privatrechtlich zu führen. Öffentlich-rechtlich entscheidend ist nur, dass die Zahl der vorhandenen Parkplätze innerhalb der vorgeschriebenen Bandbreite des Parkplatzbedarfs liegt, was vorliegend der Fall ist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es für neu bewilligte Autoabstellplätze auf einer bereits befestigten Fläche regelmässig nichts «zu erstellen» gibt.