__ nicht die erforderliche Anzahl Parkplätze vorhanden und die entsprechenden Parkplätze auf fremdem Boden nicht grundbuchlich sichergestellt wären, könnte die Baubewilligung für das vorliegende Bauvorhaben nicht mit dieser Begründung verweigert werden. Der durch das vorliegende Bauvorhaben verursachte Parkplatzbedarf wird auf der Bauparzelle abgedeckt, ohne dass dafür Abstellplätze in Anspruch genommen werden müssen, die für die Erfüllung des durch die Parzellen Nrn. B.________ und A.________ verursachten Parkplatzbedarfs erforderlich sind – mehr kann nicht verlangt werden. Auch diese Rüge erweist sich folglich als unbegründet.