Somit beträgt die Bandbreite gemäss Parkplatzberechnung für die übrigen Nutzungen 1 bis 9 Abstellplätze, also zusammen mit der Wohnnutzung 2 bis 13 Abstellplätze. Mit Ausnahme des Umstands, dass für die übrigen Nutzungen mindestens 1 Abstellplatz zu erstellen ist, womit sich insgesamt ein minimaler Bedarf von 2 Abstellplätzen statt von 1 Abstellplatz ergibt, hat die Beschwerdeführerin diese Parkplatzberechnung nicht gerügt oder angezweifelt. Gemäss dem Plan vom 4. Oktober 2023 zur Parkplatzberechnung befinden sich auf der Bauparzelle Nr. H.________ 13 Autoabstellplätze. Damit liegt die Zahl der Abstellplätze innerhalb der vorgeschriebenen Bandbreite für das Bauvorhaben.