Für die übrigen Nutzungen berechnet sich die Bandbreite im übrigen Kanton nach den folgenden Formeln: Maximal (0.8 x GF/n) + 5, Minimal (0.6 x GF/n) – 3. Dabei gilt: Restaurant n = 15; Einkaufen, Freizeit, Kultur n = 20; Hotel n = 30; Arbeiten, Gewerbe, Dienstleistungen n = 50; Spital, Heim n = 100; Schule n = 120 (Art. 52 Abs. 1 BauV). Umfasst ein Vorhaben verschiedene übrige Nutzungen, sind die GF/n der verschiedenen Nutzungen zusammenzuzählen und von dieser Summe ist die Anzahl Abstellplätze zu berechnen (Art. 52 Abs. 3 Bst. a BauV). Ergibt die Berechnung für ein Vorhaben weniger als ein Abstellplatz, ist für die übrigen Nutzungen mindestens ein Abstellplatz zu erstellen (Art.