Für das Wohnen beträgt die Bandbreite bei einer Wohnung ein bis vier Abstellplätze, bei zwei Wohnungen ein bis fünf Abstellplätze, bei drei Wohnungen zwei bis sieben Abstellplätze. Ab vier Wohnungen beträgt die Bandbreite 0.5 bis 2 Abstellplätze pro Wohnung. Die Abstellplätze für das Wohnen berechnen sich getrennt von denjenigen der übrigen Nutzungen nach den Artikeln 52 und 53 (Art. 51 BauV).