Die Anzahl der Abstellplätze wird durch eine Bandbreite begrenzt; innerhalb dieser Bandbreite legt die gesuchstellende Partei die Anzahl fest (Art. 50 Abs. 1 BauV). Abstellplätze auf fremden Boden sind grundbuchlich sicherzustellen. Die Gemeinden können die Sicherstellung abweichend regeln (Art. 49 Abs. 3 BauV). 23 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) 12/18 BVD 110/2024/124