b) Die Vorinstanz hat im angefochtenen Gesamtentscheid ausgeführt, die gesetzliche Bandbreite bzw. der Minimalbedarf werde beim vorliegenden Projekt eingehalten. Die Beschwerdegegnerin macht dazu geltend, für das Bauvorhaben seien auf der Parzelle Nr. H.________ genügend Abstellplätze vorhanden. Und auch sämtliche anderen Nutzungen auf dem Areal würden eine genügende Anzahl Abstellplätze aufweisen.