Eine Abänderung dieses am 25. März 2014 bewilligten Zustandes sei von der Beschwerdegegnerin nicht oder jedenfalls nicht offenkundig beantragt worden. Dazu komme, dass dafür die Zustimmung zumindest der Eigentümerschaft der Parzelle Nr. B.________ hätte eingeholt werden müssen, da die Änderung des am 25. März 2014 bewilligten Zustandes direkt deren Interessen betreffe und im Ergebnis eine auch für sie verbindliche Baubewilligung, nämlich diejenige vom 25. März 2014, abgeändert werde. Diese Zustimmung liege nicht vor.