Hinzu komme, dass durch die nach dem Bauentscheid vom 25. März 2014 durchgeführte Parzellierung diejenigen Abstellplätze, welche gemäss Bauentscheid den Nutzungen des Gebäudeteils auf Parzelle Nr. B.________ zuzuordnen seien (acht Abstellplätze für die Wohnungen und sechs Abstellplätze für Atelier 3 und 4, insgesamt also 14 Abstellplätze), sich seit der Parzellierung auf fremdem Grund befänden, nämlich auf den Parzellen Nrn. H.________ und allenfalls N.________, jedenfalls nicht auf der Parzelle Nr. B.________. Dies widerspreche Art. 49 Abs. 3 BauV23.