Die von der Beschwerdegegnerin für das vorliegende Vorhaben eingereichte «Berechnung Abstellplätze» (Pläne Nr. 14a und 14b vom 4. Oktober 2023) umfasse die Parzellen Nrn. H.________, A.________ und B.________. Die Angaben zu den als bestehend bezeichneten Abstellplätzen im vorliegenden Baugesuch stimmten bezüglich Anzahl und Lage nicht mit den am 25. März 2014 bewilligten Abstellplätzen überein. Zudem weise der im vorliegenden Verfahren 21 BGE 146 II 304 E. 9.2 mit Verweis auf 1C_345/2014 vom 17. Juni 2015 22 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 3 N. 3a