Somit ist das Bauvorhaben dann durch Art. 3 BauG gedeckt, wenn dadurch die Rechtswidrigkeit nicht verstärkt wird. Wie bereits erläutert, ist nicht erkennbar, inwiefern die Funktionen des Gewässerraums durch das Bauvorhaben berührt würden. Unter diesen Umständen liegt keine Verstärkung der Rechtswidrigkeit vor. 3. Parkplätze