Hier handelt es sich weder um einen blossen Unterhalt noch um eine zeitgemässe Erneuerung. Aber auch eine neubauähnliche Umgestaltung liegt nicht vor. Da die bestehende Bausubstanz grundsätzlich erhalten bleibt, werden durch das Bauvorhaben nicht Veränderungen in einem Umfang vorgenommen, der einem Neubau gleichkommt. Daran vermögen die beträchtlichen Baukosten gemäss Baugesuch von CHF 400 000.– in Anbetracht der Grösse des vom Umbauvorhaben betroffenen Gebäudekomplexes nichts zu ändern. Somit ist das Bauvorhaben dann durch Art. 3 BauG gedeckt, wenn dadurch die Rechtswidrigkeit nicht verstärkt wird.