Wohnnutzung nicht um eine komplett andere Nutzung als bei einer Nutzung als Garderobe, Sanitäranlage sowie Personalküche und -kantine. Hinsichtlich der Photovoltaikanlage auf dem Flachdach des nördlichen Gebäudeteils hat das Bundesgericht explizit festgehalten, dass die Installation von Solarzellen auf einer bestehenden Baute im Gewässerraum zulässig ist.21 Das Bauvorhaben erweist sich demnach unter Berücksichtigung des Normzwecks und des Verhältnismässigkeitsprinzips gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 41c Abs. 2 GSchV als im Gewässerraum zulässig.