g) Es kann davon ausgegangen werden, dass die drei betroffenen Gebäudeteile rechtmässig erstellt und bestimmungsgemäss nutzbar sind, insbesondere macht auch die Beschwerdeführerin nicht geltend, die Gebäudeteile seien nicht rechtskräftig bewilligt. Weiter ist nicht erkennbar, inwiefern die Funktionen des Gewässerraums durch das Bauvorhaben berührt würden – insbesondere spielt eine mögliche Verkehrszunahme aufgrund zusätzlicher Parkplätze ausserhalb des Gewässerraums für den Gewässerraum keine Rolle. Laut Bundesgericht können unter diesen Umständen gestützt auf Art. 41c Abs. 2