Abs. 2 GschV eine eigenständige Bestandesgarantie, weshalb die grosszügigere Bestandesgarantie nach Art. 3 BauG (Erweiterungen zulässig, wenn Rechtswidrigkeit nicht verstärkt wird) – entgegen den Ausführungen der Verfahrensbeteiligten – nicht zur Anwendung gelangt.20 f) Das Bauvorhaben «Ausbau Kantine/Garderobengebäude, Einbau Küche/WC, Ausbau Atelier OG» umfasst den östlichen Gebäudeteil des bestehenden Gebäudes L.________strasse 18, d.h. denjenigen Teil des bestehenden Gebäudes L.________strasse 18, der auf der Parzelle Nr. H.________ liegt. Der fragliche Gebäudeteil besteht wiederum aus drei Teilen.