Die Änderung, Erweiterung oder der Wiederaufbau sind im Gewässerraum nicht gestattet. Der Bestandesschutz umfasst nur den Bestand, die Weiternutzung und den Unterhalt von Bauten. Laut Bundesgericht können unter Berücksichtigung des Normzwecks und des Verhältnismässigkeitsprinzips auch Umbauten zulässig sein, welche die Funktionen des Gewässerraums nicht berühren.19 Gemäss dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung enthält Art. 41c Abs. 2 GschV