d) Seit dem 1. Januar 2011 verlangt das Bundesrecht die Festlegung eines Gewässerraums entlang von Fliessgewässern und Seen (Art. 36a GSchG14). Im Kanton Bern sind für die Festlegung des Gewässerraums die Gemeinden zuständig (Art. 5b WBG15). Für den Mutzgraben nordöstlich des Gebäudes Nr. 18 hat die Gemeinde einen Gewässerraumkorridor von 18 m ausgeschieden.16 Der geplante «Ausbau Kantine/Garderobengebäude, Einbau Küche/WC, Ausbau Atelier OG» liegt zu einem grossen Teil innerhalb dieses Gewässerraums, was unbestritten ist.