Zusammenfassend sei das Vorhaben noch durch die Besitzstandsgarantie gemäss Art. 3 BauG gedeckt. Art. 41c GschV und die Anforderungen der Standortgebundenheit und des überwiegenden öffentlichen Interesses stünden dem Vorhaben nicht entgegen. Offenbleiben könne damit, ob die Tatbestände gemäss Art. 41c Abs. 1 Bst. a und abis GschV einschlägig wären und ob insbesondere das Vorhaben im dicht überbauten Gebiet liege. In diesem Fall würden tiefere Hürden für Bauten im Gewässerraum gelten: Die Behörde könne in diesem Fall auch ohne Standortgebundenheit zonenkonforme Anlagen bewilligen, wenn keine überwiegenden Interessen entgegenstünden.