Nachdem das bisherige Gebäude bereits bestehe, ergebe sich durch eine Baubewilligung für das Vorhaben auch keine Perpetuierung der Rechtswidrigkeit. Ebenso wenig führten Wohnnutzungen gegenüber gewerblichen Nutzungen zu einer Verstärkung der Rechtswidrigkeit. Im Gegenteil dürften insbesondere Emissionen bei einer Wohnnutzung anstelle einer rein gewerblichen Nutzung tendenziell eher abnehmen. Das Verwaltungsgericht habe beispielsweise eine Verstärkung der Rechtswidrigkeit verneint bei einer Umnutzung eines im Grenzabstand stehenden Hallenbads in einen Bastelraum, da beide Nutzungen zonenkonform seien.