Schliesslich sei nicht ersichtlich, inwieweit das Vorhaben zu einer Verstärkung der Rechtswidrigkeit führen solle. Eine Verstärkung liege vor, wenn das durch die verletzte Norm geschützte öffentliche oder nachbarliche Interesse durch das Vorhaben stärker beeinträchtigt würde als bisher, wenn also die Auswirkung des Vorhabens zu einer Verschlechterung des bereits rechtswidrigen Zustands führen würden. Das Bauvorhaben beinhalte Änderungen an einem bereits bestehenden Gebäude, mithin werde kein zusätzlicher Raum im Gewässerraum verbaut. Nachdem das bisherige Gebäude bereits bestehe, ergebe sich durch eine Baubewilligung für das Vorhaben auch keine Perpetuierung der Rechtswidrigkeit.