Auch der Bedarf nach Abstellplätzen könne mit den bestehenden Anlagen erfüllt werden. Da also das Baugesuch eine unstrittig zonenkonforme Nutzung vorsehe, die gegenüber dem bisher bewilligten Zustand zu keinen bau- oder umweltrechtlich relevanten Änderungen führe, bleibe das Vorhaben noch durch die Besitzstandsgarantie gedeckt.