Wohnnutzungen seien in dieser Bauzone nicht nur zonenkonform, sondern würden in Art. 4 GBR13 für die Dorfzone prominent an erster Stelle und – im Gegensatz zur Gewerbenutzung, die nur für stille bis mässig störende Nutzungen zulässig sei – vorbehaltlos erwähnt. Es liegt demnach jedenfalls kein Fall vor, in welchem eine zonenwidrig gewordene Nutzung durch eine andere zonenwidrige Nutzung ersetzt würde. Mehr noch: Eine Wohnnutzung führe im Vergleich mit einer rein gewerblichen Nutzung zumindest tendenziell zu weniger Emissionen. Auch der Bedarf nach Abstellplätzen könne mit den bestehenden Anlagen erfüllt werden.