die Umnutzung eines ehemaligen Ferienheims in ein Durchgangszentrum für Asylbewerbende nicht baubewilligungspflichtig sei). Andernfalls ergäbe sich die wenig einleuchtende Konsequenz, dass Vorhaben im Gebäudeinnern zwar baubewilligungsfrei sein könnten, jedoch nicht von der Besitzstandsgarantie gedeckt wären, obwohl der Anwendungsbereich der Besitzstandsgarantie bei Vorhaben im Gebäudeinnern sachlich weiter reiche und einen grösseren Umfang von Vorhaben abdecken könne als jene, die bewilligungsfrei möglich seien. Das hier interessierende Vorhaben liege in der Dorfzone. Wohnnutzungen seien in dieser Bauzone nicht nur zonenkonform, sondern würden in Art. 4