Namentlich diene die bisherige Kantine auch weiterhin den Nutzungen «Kochen/Essen». Sanitäre Anlagen seien auch bereits bei Betrieb der Kunstgiesserei vorhanden gewesen und Nutzungen wie «Arbeiten», «Werkstatt», «Lager» und «Abstellraum» bedeuteten in der Sache gegenüber der bisherigen Nutzung der Räumlichkeit keine relevante Änderung. Zu beachten sei sodann Folgendes: Sei eine Nutzungsänderung bau- oder umweltrechtlich nicht relevant und würde – vorbehaltlich Art. 7 BewD – ein Umnutzen gar nicht der Baubewilligungspflicht unterliegen (Art. 6 Abs. 1 Bst.