Auch die mit der Baubewilligung und den projektierten baulichen Massnahmen zugleich vorgesehene Nutzung (Wohnen) sei noch durch die Besitzstandsgarantie gedeckt. Die Beschwerdeführerin führe im Grundsatz zwar zu Recht aus, dass eine Nutzungsänderung nicht durch die Besitzstandsgarantie gedeckt sei. Entgegen der Beschwerdeführerin führe das jetzige Baugesuch jedoch nicht zu einer von der Besitzstandsgarantie nicht mehr gedeckten Umnutzung. Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass die konkrete Art der Nutzung durch das projektierte Vorhaben zumindest vergleichbar bleibe. Namentlich diene die bisherige Kantine auch weiterhin den Nutzungen «Kochen/Essen».