Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin entstünden hier durch das Vorhaben keine eigenständigen Innen- und Aussenhüllen. Vielmehr beinhalte das Vorhaben im Innern im Wesentlichen Sanierungs- und Isolations- bzw. Dämmungsarbeiten am Boden und den Wänden, in der Kantine seien zudem verschiedene Abbrüche von Innenwänden vorgesehen. Derartige Arbeiten stellten keine neubauähnliche Umgestaltung dar, sondern klassischerweise von der Besitzstandsgarantie gedeckte Unterhaltsarbeiten und Umbauten. Die Arbeiten im Aussenbereich wiederum seien von insgesamt überschaubarer Tragweite: Nebst der Photovoltaikanlage seien auch hier Sanierungs- und Dämmungsarbeiten vorgesehen.