c) Die Gemeinde hat dazu im angefochtenen Entscheid ausgeführt, die Nutzung des Gewässerraums richte sich nach Bundesrecht. Gemäss Art. 41c Abs. 2 GSchV11 seien Anlagen im Gewässerraum in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt, sofern sie rechtmässig erstellt worden und bestimmungsgemäss nutzbar seien. Mit Verweis auf VGE 2017/220 vom 6. August 2019 führt die Gemeinde weiter aus, der Bestandesschutz innerhalb der Bauzone richte sich in erster Linie nach kantonalem Recht, wobei die bundesrechtlichen Bestimmungen zum Gewässerschutz nicht ausgehöhlt werden dürften. Die Besitzstandsgarantie werde aus der Eigentumsgarantie und aus dem Gebot von Treu und Glauben (Art. 9 BV12) abgeleitet.