Somit könne festgehalten werden, dass sich das erstinstanzlich bewilligte Bauvorhaben der Beschwerdegegnerin – obwohl im Gewässerraum des «Mutzgrabens» liegend – auf die Besitzstandsgarantie gemäss Art. 3 Abs. 2 BauG stützen könne. Die Beschwerde sei in Bezug auf die erhobenen Rügen der Unzulässigkeit des Bauvorhabens im Gewässerraum sowie der Unzulässigkeit der Nutzungsänderung resp. -erweiterung durch Realisierung einer zusätzlichen Wohnnutzung abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden sollte.