Etwas intensivere Eingriffe in die bestehende Bausubstanz seien einzig im Innenbereich der bisherigen Personalgarderobe und -nass- zellen, welche ihre Funktion zurzeit vollkommen verloren hätten, vorgesehen. Aus diesen Ausführungen ergebe sich, dass die vorgesehenen Bauarbeiten entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin keineswegs als «neubauähnliche Umgestaltung» oder gar als «Haus-in-Haus»- Konstruktion qualifiziert werden könnten. Der grösste Teil der vorgesehenen Bauarbeiten sei funk-