Einzig eine Wohnnutzung, welche wie im benachbarten, westlichen Teil der Liegenschaft 18 nun auch hier in beschränktem Umfang wieder vorgesehen sei, sei in der Zeitspanne seit 1947 in diesen Gebäudlichkeiten nicht mehr praktiziert worden. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass das Bauvorhaben in den nördlichen Gebäudeteilen wohl eine Nutzungserweiterung – mithin eine Umnutzung im baurechtlichen Sinne – zur Folge habe, dass diese jedoch umwelt- und nachbarrechtlich nur von minimalster Relevanz sei.