b) Die Beschwerdegegnerin verweist in diesem Zusammenhang zunächst auf die ihrer Ansicht nach zutreffenden und überzeugenden Erwägungen in der angefochtenen Baubewilligung. Zudem macht sie geltend, der Uferbereich des Gewässers/Kanals erfahre keinerlei Änderung und werde von den Bauarbeiten in keiner Weise betroffen. Dasselbe gelte für die Gewässersohle. Die Umsetzung des Bauvorhabens habe also in Bezug auf das Fliessgewässer keinerlei Anpassungen und Auswirkungen zur Folge; erst recht resultierten daraus keine Gefährdungen oder gar Beeinträchtigungen des Gewässers.