Die kommunale Nutzungsordnung, auf die in den Erwägungen (Baubewilligung, S. 6) verwiesen werde, spiele keine Rolle. Die Nutzung von Grundstücken im Gewässerraum sei bundesrechtlich normiert und im Gewässerraum sei eine bauliche Nutzung grundsätzlich nicht erlaubt. Die Bestimmungen über die Besitzstandsgarantie kämen gerade deshalb zur Anwendung, weil die kommunalen Nutzungsvorschriften nicht gelten würden. Ob die geänderte Nutzung nach der ohnehin 5/18 BVD 110/2024/124