Es lasse sich im vorliegenden Fall zudem nicht sagen, die Nutzungsänderung habe keine Auswirkungen auf die Umwelt und wäre ausserhalb des Gewässerraumes bewilligungsfrei zulässig: Die Bauherrschaft weise für die Parzelle Nr. H.________ einen Autoabstellplatzbedarf von 13 Abstellplätzen aus bzw. beanspruche für die neuen Nutzungen 13 Autoabstellplätze. Dies stelle gegenüber der bisher bewilligten Nutzung eine Erhöhung um sechs Abstellplätze dar, was auf ein entsprechendes Fahrtenaufkommen hindeute und jedenfalls die Annahme verbiete, dass die Nutzungsänderung keine umweltrechtlich relevanten Tatbestände betreffe.