Die anderslautenden Erwägungen in der Baubewilligung überzeugten nicht. Gewerbliche Nutzungen und Wohnnutzungen seien nicht dasselbe, auch wenn einzelne Handlungen der Nutzerinnen und Nutzer (z.B. Kochen und Essen) vergleichbar seien. Unrichtig seien die Ausführungen in der Baubewilligung betreffend die Bewilligungsfreiheit von Zweckänderungen und / oder baulichen Massnahmen im Gebäudeinnern. Die Baubewilligungsbehörde weise denn auch selbst und zu Recht auf Art. 7 BewD hin, wonach insbesondere bei Vorhaben im Gewässerraum eine Bewilligungspflicht auch für bauliche Massnahmen im Gebäudeinnern und für Zweckänderungen bestehe.