Die neue Nutzung des Garderobe- / Kantinengebäudes sei keine gewerbliche, sondern eine Wohnnutzung und der Wechsel von der Gewerbe- zur Wohnnutzung stelle eine Nutzungsänderung dar. Nutzungsänderungen seien von der Besitzstandsgarantie nicht gedeckt, so dass die mit dem Bauvorhaben verbundene Nutzungsänderung nicht bewilligungsfähig sei.