Neubauähnliche Umgestaltungen seien nicht von der Besitzstandsgarantie gedeckt. Da das Gar- deroben- / Kantinegebäude wegen seines Standortes im Gewässerraum nur im Rahmen der Besitzstandsgarantie verändert werden dürfe, sei das projektierte Vorhaben nicht bewilligungsfähig.