a) Die Beschwerdeführerin rügt, von wenigen Ausnahmen abgesehen, seien Neubauten im Gewässerraum nicht bewilligungsfähig. Vor der Ausscheidung des Gewässerraums bestehende Bauten dürften im Rahmen des Besitzstandes belassen werden. Lägen die Bauten innerhalb des Gewässerraumes und innerhalb der Bauzone, richte sich der Schutz des Besitzstandes nach Art. 3 BauG. Umbauten von einer gewissen Intensität gälten als sog. neubauähnliche Umgestaltungen. Anders als Umbauten würden neubauähnliche Umgestaltungen den Neubauten gleichgestellt, die von der 10 Monika Hintz, Zivilrechtliche Vorfragen im Baubewilligungsverfahren, in KPG-Bulletin 2/2014, S. 61 ff.; VGE