3/18 BVD 110/2024/124 Gemäss Art. 10 Abs. 2 BewD sei das Baugesuch unter anderem von der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer zu unterzeichnen. Bei gemeinschaftlichem Eigentum bedürfe es der Zustimmung durch die Miteigentümer. Da die Eheleute Herrn J.________ und Frau K.________ nach Erwerb ihres Miteigentumanteils nicht ihren Eintritt in das Baubewilligungsverfahren erklärt hätten, sei nun ohne ihre ausdrückliche Erklärung eine Baubewilligung erlassen worden.