haben weder bereits vor der Vorinstanz Parteirechte ausgeübte noch sind sie neu beschwert. Sie können sich folglich nicht als Beschwerdegegner und Beschwerdegegnerin am Beschwerdeverfahren beteiligten, dementsprechend wurden sie aus dem Rubrum entfernt. e) Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Stellungnahme vom 12. Mai 2025 geltend, die angefochtene Baubewilligung vom 13. August 2024 sei ungültig, weil sie lediglich der Beschwerdegegnerin erteilt worden sei, obschon die Bauparzelle seit dem 14. September 2023 im Miteigentum der Beschwerdegegnerin und der Eheleute Herrn J.________ und Frau K.________ stehe.