entgegen der Darstellung in der Stellungnahme vom 30. Mai 2025 haben sie damit nicht «in formeller Art und Weise ihren Eintritt ins Baubewilligungsverfahren» erklärt. Die Baubewilligung vom 13. August 2024 wurde denn auch nur der E.________ als Bauherrschaft erteilt und eröffnet, ohne dass dies mit Beschwerde angefochten worden wäre. Im Beschwerdeverfahren ist Partei, wer bereits vor der Vorinstanz Parteirechte ausübte und dies weiterhin tun will, sowie jede Drittperson, die neu beschwert wird und Parteirechte ausüben will (Art. 12 Abs. 2 VRPG). Herr J.________ und Frau K.________ haben weder bereits vor der Vorinstanz Parteirechte ausgeübte noch sind sie neu beschwert.