d) Die Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2025 wurde im Namen der E.________ sowie von Herrn J.________ und Frau K.________ als Beschwerdegegnerschaft eingereicht. Im vorinstanzlichen Verfahren ist lediglich die E.________ als Baugesuchstellerin aufgetreten. Herr J.________ und Frau K.________ waren am vorinstanzlichen Verfahren daher nicht als Partei beteiligt, auch wenn sie ab einem gewissen Zeitpunkt Eingaben der Bauherrschaft mitunterzeichnet haben; entgegen der Darstellung in der Stellungnahme vom 30. Mai 2025 haben sie damit nicht «in formeller Art und Weise ihren Eintritt ins Baubewilligungsverfahren» erklärt.