12 Abs. 2 VRPG7). Als Gegenpartei im Beschwerdeverfahren kann sich nur konstituieren, wer selber beschwerdebefugt gewesen wäre, wenn die Vorinstanz gegenteilig entschieden hätte.8 Aber selbst wenn im Beschwerdeverfahren auch Herr J.________ und Frau K.________ als Beschwerdegegner und Beschwerdegegnerin beteiligt sein müssten, würde deren Nichtnennung in der Beschwerde nicht zu einem Nichteintreten führen. Es obliegt der BVD als Rechtsmittelbehörde, unabhängig von den Parteibegehren die richtige Parteirolle zu bestimmen und die notwendigen (Haupt-)Parteien am Verfahren zu beteiligen.9 Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.