Ausser dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin sind am Baubewilligungsverfahren die Gemeindebehörden, weitere zuständige Behörden sowie allfällige Einsprechende und Rechtsverwahrende beteiligt.5 Ist die Grundeigentümerschaft nicht Baugesuchstellende, dann ist sie folglich nicht am Baubewilligungsverfahren beteiligt. Auch das Unterschriftserfordernis von Art. 10 Abs. 2 BewD bedeutet nicht die Beteiligung der Grundeigentümerschaft am Baubewilligungsverfahren.6 Ist die Grundeigentümerschaft nicht als Partei am Baubewilligungsverfahren beteiligt, kann sie sich auch im anschliessenden Baubeschwerdeverfahren regelmässig nicht als solche beteiligen (vgl. Art. 12 Abs. 2 VRPG7).