Zunächst trifft es nicht zu, dass sich die Beschwerde auch gegen Herrn J.________ und Frau K.________ hätte richten müssen, Empfängerin der Baubewilligung war lediglich die Beschwerdegegnerin als Baugesuchstellerin (siehe auch Buchstabe e). Ein Baugesuch muss nicht von der Grundeigentümerschaft gestellt werden (vgl. Art. 10 Abs. 2 BewD4). Ausser dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin sind am Baubewilligungsverfahren die Gemeindebehörden, weitere zuständige Behörden sowie allfällige Einsprechende und Rechtsverwahrende beteiligt.5 Ist die Grundeigentümerschaft nicht Baugesuchstellende, dann ist sie folglich nicht am Baubewilligungsverfahren beteiligt.