2/18 BVD 110/2024/124 das gemeinschaftliche Eigentum an der Parzelle Nr. H.________ für alle Verfahrensbeteiligten offenkundig gewesen. Trotzdem richte sich die Beschwerde einzig gegen die Beschwerdegegnerin. Da sich die Beschwerde zwingend gegen sämtliche Eigentümerinnen und Eigentümer der Parzelle Nr. H.________ als Empfängerinnen und Empfänger der angefochtenen Baubewilligung hätte richten müssen, sei auf die Beschwerde nicht einzutreten.