Damit bildeten diese Miteigentümer in Bezug auf Rechtsmittel, welche gegen die Eigentümer der Parzelle Nr. H.________ geltend gemacht würden, eine notwendige Streitgenossenschaft. Im Baugesuch sei das Ehepaar deshalb nicht aufgeführt gewesen, weil der Erwerb des hälftigen Miteigentums an der Bauparzelle erst am 14. September 2023 und somit nach Einreichung des Baugesuchs am 24. Juli 2023 erfolgt sei; der Erwerb des hälftigen Miteigentums sei aber fast ein Jahr vor Erlass der Baubewilligung und vor Erhebung der Beschwerde erfolgt.