c) Die Beschwerdegegnerin ist jedoch der Ansicht, auf die Beschwerde könne nicht eingetreten werden. Die angefochtene Baubewilligung betreffe eine Bauvorhaben auf der Parzelle Nr. H.________. Diese stehe im je hälftigen Miteigentum der Beschwerdegegnerin und der Eheleute Herrn J.________ und Frau K.________. Damit bildeten diese Miteigentümer in Bezug auf Rechtsmittel, welche gegen die Eigentümer der Parzelle Nr. H.________ geltend gemacht würden, eine notwendige Streitgenossenschaft.