b) Die unterliegenden Beschwerdeführenden haben der obsiegenden Beschwerdegegnerschaft die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Wie bereits bei den Verfahrenskosten ausgeführt, besteht bei der Kostenverlegung kein Anlass, vom Unterliegerprinzip abzuweichen. Dies gilt auch für die Parteikosten. Die Kostennote des Parteianwalts der Beschwerdegegnerschaft beläuft sich auf CHF 2363.40 und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerdeführenden haften für die Parteikosten solidarisch für den gesamten Betrag. 6 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21)