Im Übrigen ist das Verhalten der Gemeinde von vornherein nicht geeignet, etwas am Umstand zu ändern, dass die angefochtene Zwischenverfügung für die Beschwerdeführenden nicht selbständig anfechtbar ist und deshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Folglich besteht hier kein Anlass, bei der Kostenverlegung vom Unterliegerprinzip abzuweichen, womit es dabei bleibt, dass die Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 600.– zu tragen haben. Sie haften solidarisch für den gesamten Betrag.